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Arbeitsstätten: Anforderungen an Fußböden

DIN und Regelwerke Batuhan Özbek, Bauingenieur (B.Sc.)

In Arbeitsstätten wird der Fußboden nicht nach Optik beurteilt, sondern nach der Tätigkeit, die darauf ausgeübt wird. Die Arbeitsstättenregel A1.5 verlangt tragfähige, ebenflächige, rutschhemmende und leicht zu reinigende Fußböden – vier Eigenschaften, die einander teilweise widersprechen. Wer sie auflöst, entscheidet damit über Belagsart, Oberflächenstruktur, Untergrundvorbereitung und Reinigungsverfahren in einem Zug.

Wann die Arbeitsstättenregel den Bodenaufbau bestimmt

Die Arbeitsstättenverordnung stellt Anforderungen an Fußböden in Räumen, in denen gearbeitet wird, und die Arbeitsstättenregel A1.5 konkretisiert sie. Betroffen ist damit nicht nur die klassische Produktionshalle. Büroflächen, Küchen, Labore, Werkstätten, Lager, Sanitärräume, Verkehrswege und Treppen in Betriebsgebäuden fallen ebenso darunter, und zwar unabhängig davon, wie der Raum in der Baubeschreibung heißt. Maßgeblich ist die Tätigkeit und was dabei auf den Boden gelangt.

Für die Ausführung ist das ein Wechsel der Eingangsgröße. Estrich und Belag werden sonst aus Nutzlast, Aufbauhöhe und Feuchtebelastung abgeleitet. Hier kommt eine weitere Angabe hinzu: Was wird in diesem Raum verschüttet, verarbeitet oder getragen, und wie wird der Boden gereinigt. Aus dieser Angabe folgt die geforderte Rutschhemmung, und aus der Rutschhemmung folgen Oberflächenstruktur und Reinigungsverfahren. Fehlt die Angabe in der Planung, wird der Belag nach Aussehen gewählt und passt im Betrieb nicht.

Ein zweiter Punkt betrifft den Bestand. Die Anforderungen gelten für die Arbeitsstätte im Betrieb, nicht nur für die Neuerrichtung. Ändert sich die Nutzung eines Raums, ändert sich die Anforderung an seinen Boden – auch wenn am Boden selbst nichts gemacht wird. Eine Fläche, die als Lager passend war, kann als Abfüllbereich ungeeignet sein.

Rutschhemmung folgt aus dem Nutzungsbereich, nicht aus dem Gefühl

Die Rutschhemmung von Bodenbelägen wird in Bewertungsgruppen angegeben. Für Bereiche, die mit Schuhwerk begangen werden, stammen sie aus dem Begehungsverfahren nach DIN 51130: Eine Prüfperson geht auf der mit einem Gleitmittel benetzten Probe auf einer schiefen Ebene, deren Neigung gesteigert wird, bis der sichere Gang endet. Aus dem erreichten Neigungswinkel ergibt sich die Gruppe R9 bis R13. Für nass belastete Barfußbereiche gilt ein eigenes Verfahren nach DIN 51097 mit den Gruppen A, B und C.

Neben der Gruppe steht bei manchen Belägen ein Verdrängungsraum, angegeben mit einem V-Wert. Er beschreibt das Hohlraumvolumen unterhalb der Gehebene, in das sich gleitfördernde Stoffe verdrängen lassen, damit die Profilspitzen weiter tragen. Das ist der Grund, warum in Bereichen mit Fett, Spänen oder Mehl nicht die R-Gruppe allein zählt: Ohne Verdrängungsraum schwimmt die Schuhsohle auf dem Stoff, der auf einer geschlossenen Oberfläche liegen bleibt.

Welche Gruppe für welchen Arbeitsbereich gefordert ist, steht im Anhang der Arbeitsstättenregel, nach Räumen und Tätigkeiten geordnet. Dieser Wert wird abgelesen und nicht geschätzt. Er gehört in die Leistungsbeschreibung, weil er über die Belagsart entscheidet und damit über Untergrundvorbereitung, Verlegeverfahren und Fugenausbildung. Wie die Bewertungsgruppen aufgebaut sind und worauf beim Nachweis zu achten ist, ist im Beitrag zur Rutschhemmung ausgeführt (/wissen/oberboden/rutschhemmung/).

  • Die Bewertungsgruppe gilt für den geprüften Belag im Neuzustand, nicht für die Fläche nach Jahren Betrieb und Unterhaltsreinigung.
  • Bei strukturierten Belägen hängt die Wirkung von der Verlegerichtung und von der Ausbildung der Fugen ab, weil Wasser in Fugen läuft.
  • Geschliffene, geglättete oder versiegelte mineralische Oberflächen verlieren Rutschhemmung, sobald ein Wasserfilm auf ihnen steht.
  • Beschichtungen erreichen die Gruppe über eingestreute Zuschläge, deren Korngröße und Menge Teil der Systemangabe sind.
  • Übergänge zwischen zwei Bereichen mit unterschiedlicher Gruppe sind eigene Details, weil dort Gleitmittel von der einen auf die andere Fläche getragen wird.

Ebenheit nach DIN 18202 ist nicht Stolperfreiheit

Ebenheit und Stolperfreiheit werden in der Praxis verwechselt, sind aber zwei verschiedene Fragen mit zwei verschiedenen Messverfahren. DIN 18202 beschreibt Ebenheit als Stichmaß unter einer Messlatte, bezogen auf definierte Messpunktabstände. Das Verfahren erfasst flächige Welligkeit. Eine örtliche Kante von wenigen Millimetern zwischen zwei Belägen oder an einem Profil bleibt dabei unauffällig, weil die Latte über sie hinwegläuft.

Die Arbeitsstättenregel fragt genau nach dieser Kante. Sie verlangt Fußböden in Verkehrswegen ohne Stolperstellen und nennt dafür eine Grenze für Höhenunterschiede, die deutlich unterhalb dessen liegt, was eine Ebenheitsprüfung überhaupt anzeigt. Eine Fläche kann also die Ebenheitstoleranzen einhalten und trotzdem eine Stolperstelle enthalten. Der Zusammenhang zwischen Messverfahren, Messpunktabstand und Bewertung ist in einem eigenen Beitrag dargestellt (/wissen/regelwerke/ebenheitstoleranzen-din-18202/).

Der Höhenausgleich für einen niveaugleichen Übergang entsteht im Untergrund, nicht im Belag. Fehlt er, bleibt die Kante dauerhaft in der Fläche.
Der Höhenausgleich für einen niveaugleichen Übergang entsteht im Untergrund, nicht im Belag. Fehlt er, bleibt die Kante dauerhaft in der Fläche.

Stolperstellen entstehen fast immer an derselben Art von Stellen: am Wechsel zweier Beläge unterschiedlicher Dicke, an Übergangs- und Abschlussprofilen, an Türachsen, an Revisionsdeckeln, an Rinnenrosten und an Randanschlüssen. Sie sind kein Belagsthema, sondern ein Höhenthema, und Höhen werden im Untergrund gemacht. Wer den Belagswechsel erst bei der Verlegung bemerkt, hat die Spachtelung dafür nicht mehr zur Verfügung. Die Barrierefreiheitsnorm DIN 18040 geht in dieselbe Richtung und lässt untere Türanschläge nur dort zu, wo sie technisch unabdingbar sind; die konstruktiven Lösungen dafür sind im Beitrag zu barrierefreien Belägen und Übergängen beschrieben (/wissen/oberboden/barrierefreiheit-bodenbelaege/).

Reinigbarkeit und Rutschhemmung ziehen in verschiedene Richtungen

Die Arbeitsstättenregel verlangt Böden, die leicht zu reinigen sind, und Böden, die rutschhemmend sind. Physikalisch stehen diese Forderungen gegeneinander. Rutschhemmung entsteht durch Profil, Rauheit und offene Struktur, also durch genau die Geometrie, in der sich Schmutz hält. Eine glatte, dichte Oberfläche ist leicht zu reinigen und unter einem Wasser- oder Fettfilm gleitfähig.

Aufgelöst wird der Widerspruch nicht über den Belag allein, sondern über das Reinigungsverfahren. Ein Boden mit hohem Verdrängungsraum lässt sich von Hand nicht sinnvoll sauber halten; er braucht maschinelle Nassreinigung mit ausreichendem Wasserdruck und Absaugung. Wird stattdessen gewischt, verteilt sich der Schmutz in den Profiltälern und die Fläche wird mit der Zeit glatter, obwohl der Belag unverändert ist. Umgekehrt führen filmbildende Pflegemittel auf glatten Belägen dazu, dass die geprüfte Rutschhemmung im Betrieb nicht mehr vorhanden ist.

Aus der Praxis

Wir haben in einer Großküche in Dortmund einen Belag mit ausgeprägtem Verdrängungsraum ausgeführt, der nach einem halben Jahr als zu glatt gemeldet wurde. Der Belag war in Ordnung, die Profiltäler waren mit einem Gemisch aus Fett und Pflegemittel gefüllt. Seitdem gehört zu jeder Fläche mit erhöhter Rutschhemmung ein Reinigungsverfahren, das wir bei der Übergabe vorführen – sonst wird die Struktur, für die der Belag gewählt wurde, im ersten Jahr zugesetzt.

Bereiche mit hohen Hygieneanforderungen verschärfen das noch. Dort kommen Gefälle zum Ablauf, Hohlkehlen am Wandanschluss und fugenarme Ausbildungen hinzu, weil die Fläche nass gereinigt und abgezogen wird. Das sind Anforderungen an den Estrich, nicht an den Belag: Gefälle und Ablaufhöhen werden im Estrich hergestellt und lassen sich im Belag nicht nachholen.

Verkehrswege, Bodenmarkierungen und Fluchtwegkennzeichnung

Verkehrswege sind für den Bodenaufbau eine eigene Nutzungsangabe. Auf ihnen fahren Hubwagen und Stapler, und beide bringen Punktlasten und Abrieb ein, die mit der Flächenlast des Raums nichts zu tun haben. Kleine, harte Räder erzeugen an Fugen, Kanten und Rinnenrosten hohe örtliche Belastung; das entscheidet über Festigkeitsklasse, Estrichdicke und Kantenschutz an Fugen. Gefälle in Verkehrswegen ist dabei doppelt zu betrachten, weil es das Verhalten von Transportgeräten beeinflusst.

Markierungen auf dem Boden sind Teil des Bodenaufbaus und nicht eine spätere Zutat. Sie sind selbst Verkehrsfläche und müssen deshalb dieselbe Rutschhemmung erreichen wie die Fläche, auf der sie liegen, und sie dürfen keine Kante bilden. Aufgeklebte Bänder erfüllen beides nur, solange sie vollflächig haften; löst sich eine Kante, ist aus der Markierung eine Stolperstelle geworden. Aufgebrachte Markierfarben brauchen umgekehrt einen Untergrund, der noch nicht mit Pflegemitteln behandelt ist.

  • Nutzung, Reinigungsverfahren und Bewertungsgruppe je Raum festlegen, bevor der Belag ausgewählt wird.
  • Verkehrswege, Fahrspuren und Markierungen im Grundriss eintragen und mit Fugenplan und Ablaufpunkten abgleichen.
  • Höhen an allen Belagswechseln und Übergängen festlegen und den Ausgleich im Untergrund einplanen.
  • Markierungen und Kennzeichnungen aufbringen, bevor die Erstpflege erfolgt, weil Pflegefilme die Haftung verhindern.
  • Erstpflege und Unterhaltsreinigung schriftlich übergeben und die Mittel auf die Oberflächenstruktur abstimmen.
Die Bewertungsgruppe steht am Anfang der Kette und nicht am Ende: Sie bestimmt Belag, Untergrundvorbereitung und Reinigungsverfahren gleichzeitig.
Die Bewertungsgruppe steht am Anfang der Kette und nicht am Ende: Sie bestimmt Belag, Untergrundvorbereitung und Reinigungsverfahren gleichzeitig.

Die Kennzeichnung von Fluchtwegen folgt eigenen Arbeitsstättenregeln und ist überwiegend eine Frage der Beschilderung. Für den Boden bleibt davon zweierlei: Bodengebundene, nachleuchtende Kennzeichnung braucht eine Fläche, die ihre Haftung trägt und die gereinigt werden kann, ohne die Kennzeichnung abzulösen. Und in Fluchtwegen gelten gleichzeitig die Brandschutzanforderungen an den Belag, sodass dort zwei Regelwerke auf dieselbe Fläche wirken.

Was der Bodenaufbau aus diesen Anforderungen ableitet

Aus den Anforderungen der Arbeitsstättenregel entstehen konkrete Festlegungen im Aufbau, und zwar früher als die Belagsauswahl. Eine hohe Bewertungsgruppe führt oft zu einem Belag mit größerer Dicke oder zu einer Beschichtung mit Einstreuung; beides verändert die Aufbauhöhe und damit die Höhen an Türen und Übergängen. Nassreinigung führt zu Gefälle, Abläufen und einer Abdichtung unter dem Belag. Fahrverkehr führt zu höherer Festigkeitsklasse und zu Fugen, deren Kanten geschützt werden.

Deshalb ist die Nutzungsangabe der eigentliche Beginn der Bodenplanung in Arbeitsstätten. Sie lässt sich nicht nachreichen, weil sie in die Estrichkonstruktion hineinwirkt: Gefälle, Dicke, Festigkeitsklasse, Fugenlage und Abdichtungsebene entstehen unter dem Belag. Nach der Verlegung ist von diesen Festlegungen keine mehr erreichbar, ohne die Fläche zu öffnen.

Wie wir diese Vorgaben in der Ausführung umsetzen, steht auf der Leistungsseite Estricharbeiten. Für eine erste Abstimmung helfen Projektort, Fläche und Ausführungszeitraum.

Häufige Fragen

Woher kommt die geforderte Bewertungsgruppe für einen Raum?

Sie steht im Anhang der Arbeitsstättenregel A1.5, geordnet nach Arbeitsräumen und Tätigkeiten, und wird dort abgelesen. Bei Bereichen mit gleitfördernden Stoffen kommt zusätzlich ein Verdrängungsraum hinzu. Für die Ausführung gehört dieser Wert in die Leistungsbeschreibung, weil er die Belagsart und das Reinigungsverfahren festlegt.

Reicht es, die Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einzuhalten?

Für die Ebenheit der Fläche ja, für die Stolperfreiheit nicht. DIN 18202 misst Stichmaße unter einer Messlatte und erfasst damit Welligkeit, nicht die örtliche Kante an einem Belagswechsel oder Profil. Verkehrswege werden zusätzlich auf Höhenversprünge geprüft, und diese Prüfung ist unabhängig von der Ebenheitsmessung.

Kann eine Fläche im Betrieb rutschiger werden, obwohl der Belag unverändert ist?

Ja, und das ist der häufigste Fall. Filmbildende Pflegemittel auf glatten Belägen und zugesetzte Profiltäler bei strukturierten Belägen senken die Wirkung, ohne den Belag zu verändern. Deshalb gehören Erstpflege und Unterhaltsreinigung zur Belagsauswahl und nicht erst zum Betrieb.

Ändert sich die Anforderung, wenn ein Raum anders genutzt wird?

Ja. Die Anforderungen gelten für die Arbeitsstätte im Betrieb, also für die tatsächliche Tätigkeit im Raum. Wird aus einem Lager ein Abfüllbereich, kann derselbe Boden die erforderliche Rutschhemmung nicht mehr erreichen, obwohl an ihm nichts verändert wurde.

Besprechen wir Aufbau, Ausführung und Termin Ihres Projekts.

Schicken Sie uns das Leistungsverzeichnis, den Grundriss oder einfach Fläche und Termin. Wir prüfen Ihre Angaben und klären den nächsten Schritt zur Kalkulation – mit einem Hinweis, wenn am geplanten Aufbau etwas nicht zusammenpasst.